Satzung

Wind- und Wasserkunst Bad Nauheim e.V.
Förderverein zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Wasserräder und
Windmühlentürme in Bad Nauheim
Satzung
(Version vom 16. August 2019)

 

Wind- und Wasserkunst Bad Nauheim e.V.
Förderverein zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Wasserräder und
Windmühlentürme in Bad Nauheim
Satzung
(Version vom 16. August 2019)
Präambel
Wegen des hohen historischen Wertes der Wind- und Wasserkunstanlagen in Bad Nauheim als
überregional bedeutsame Bauzeugen der Geschichte und als technische Kulturdenkmäler und wegen
der besonderen Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild hat sich der Verein die Erhaltung,
Pflege und Wiederherstellung der unter Denkmalschutz stehenden Windmühlentürme und
Wasserräder in Bad Nauheim zum Ziel gesetzt.


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wind- und Wasserkunst Bad Nauheim e.V.
Förderverein zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Wasserräder und
Windmühlentürme in Bad Nauheim."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalsschutzes und der
Denkmalpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Forschung und der Volksbildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung der Wind- und Wasserkünste in Bad Nauheim;
b) die Erhaltung, nachhaltige Pflege und funktionsfähige Wiederherstellung der Windmühlentürme
und Wasserräder in Bad Nauheim;
c) Erforschung, Dokumentation und Darstellung der Geschichte der Windmühlentürme und
Wasserräder in Bad Nauheim;
d) Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Restaurierung und Erhaltung der
Windmühlentürme und Wasserräder in Bad Nauheim durch Spenden und Veranstaltungen
erforderlichen Gelder sollen gesammelt und teilweise durch Veranstaltungen erwirtschaftet werden.
(3) Um den Satzungszweck gemäß Absatz 2 verwirklichen zu könnten, trifft der Verein mit der
Stadt Bad Nauheim als Eigentümerin eine vertragliche Übereinkunft, wie der Zugang zu den Objekten
für die Öffentlichkeit gewährleistet werden kann und wie die eingenommenen Gelder aus
Zuschüssen, Spenden, Eintrittsgeldern und Einnahmen aus Veranstaltungen für die Restaurierung,
Rekonstruktion und Erhaltung der Wind- und Wasserkunst eingesetzt werden können.

 

§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4
Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den
Verein bei seinen Aufgaben unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher, schriftlicher Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe
zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb zweier Geschäftsjahre, trotz zweimaliger
schriftlicher Erinnerung nicht genügt. Der Betroffene hat ein Anhörungsrecht in der
Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis zu diesem Zeitpunkt
ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§5
Fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die
ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. § 4 findet
entsprechende Anwendung.

 

§6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und den von ihm verfolgten Zweck verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§7
Vereinsmittel, Beiträge und Spenden
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung
oder zu einem Erlass des Beitrages ermächtigt. Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden
Kalenderjahres fällig.
(2) Eine Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt.
(3) Die Mitgliedschaft endet, jeweils zum Jahresende:
- durch Tod,
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
- bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch durch Feststellung des Vorstandes,
dass das Mitglied nicht mehr existiert,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann.- durch
Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
- bei juristischen Personen und Personenvereinigungen auch durch Feststellung des Vorstandes, dass
das Mitglied nicht mehr existiert,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann.
(4) Bei seinem Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst.
(6) Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von Stellen, Unternehmen und Personen,
die an seiner Arbeit besonders interessiert sind.

 

§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.

 

§9
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr,
insbesondere die
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Änderung der Satzung,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Maßnahmen im Sinne des § 12,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.
Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich per Brief oder E-Mail, mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Zeit, des Ortes
und der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens
1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind zu
Beginn der Versammlung zu stellen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung oder sonstige Anträge an die
Mitgliederversammlung einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Ein bei
der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann höchstens zwei abwesende Mitglieder
vertreten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Maßnahmen im Sinne des § 12 und über eine Auflösung des
Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen und rechtsgültig vertretenen
Mitglieder.
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Begründung die geltende Satzungsvorschrift
und die begehrte Änderung gegenüberstellen.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(9) Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterzeichnet.

 

§10
Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Vorstand können bis zu acht weitere
Mitglieder angehören. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, in der die
Geschäftsführung und die Aufgabenverteilung geregelt werden.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er
führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann
auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Verein wird von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(6) Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der Satzung und setzt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung um.
(7) Der Vorstand legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine
Finanzplanung für das Folgejahr vor.
(8) Von den Sitzungen des Vorstands werden Protokolle angefertigt.
(9) Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten, an denen jeweils mindestens ein
Vorstandsmitglied teilnimmt.
(10) Für den Arbeitskreis besteht Dokumentationspflicht durch Vorlage eines Ergebnisprotokolls
jeder Sitzung an den Vorstand.

 

§11
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§12
Zweckverwirklichung durch eine Stiftung
Wird erkennbar, dass der Zweck des Vereins (§ 2) wirksamer und nachhaltiger durch eine
steuerbegünstigte rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung verwirklicht werden könnte, so kann
das Vermögen des Vereins aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ganz oder
teilweise auf eine derartige Stiftung oder deren Rechtsträger übertragen werden. Dabei kann der
Verein entweder als Förderverein der Stiftung fortbestehen oder aufgelöst werden.

 

§13
Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins, außer in Fällen des § 12, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die als gemeinnützig anerkannte Bürgerstiftung „Ein Herz für Bad
Nauheim"( StNr. 201250/8209/3), zur gemeinnützigen Verwendung für Erhaltung, Pflege und
Wiederherstellung der Wasserräder und Windmühlentürme in Bad Nauheim, im Sinne dieser
Satzung.

 

§14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 15.03.2013 von der Gründungsversammlung beschlossen worden.


Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Klaus Englert 8. Sigwart Langsdorf
2. Helmuth Fleißner 9. Klaus Neuhöfer
3. Armin Häfner 10. Hans-Günther Patzke
4. Dr. Wolfgang Hammann 11. Christian Purschke
5. Dieter Heier 12. Thomas Sattler
6. Barbara Heusinger 13. Dr. Thomas Schwab
7. Gustav Jung 14. Heinz-Joachim Wagner


Bad Nauheim, den 16. August 2019